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Verlag WESTFÄLISCHES DAMPFBOOT |
Ausgrenzungsarbeitsteilung: Der Ausbau der zweiten Spur |
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Stefan Krauth. Die Hirnforschung und der gefährliche Mensch Zur Relevanz der Diskussion über Bedeutung und Konsequenzen neurowissenschaftlicher Forschung für das Selbstverständnis der strafenden Gesellschaft muss nicht mehr viel gesagt werden. Allenfalls verdient noch der Umstand Erwähnung, dass sich diejenigen getäuscht haben, die erwarteten, der Neurodiskurs sei eine Wissenschaftsmode mit begrenztem Haltbarkeitsdatum. Für das Strafrecht und die Kriminologie fuhrt kein Weg daran vorbei, sich mit den Argumenten der Hirnforschung auseinander zu setzen, vor allem nachdem sich der Schwerpunkt der Debatte von den großformatigen Themen (Willensfreiheit) und durchsichtigen Provokationen (Freiheit ist eine Illusion) wegbewegt und auf konkrete Reformvorschläge verlagert hat, die ganz unmittelbar die Zurechnungs-, Sanktions-, Präventions- und Vollzugspraxis betreffen. Üblicherweise wird in der Diskussion der Konflikt akzentuiert, der zwischen einem "freiheitlichen" Zurechnungssystem wie dem Schuldstrafrecht und einem zurechnungsfreien, wesentlich auf Prognoseurteilen beruhenden Therapie- und Sicherungssystem auf naturwissenschaftlicher Grundlage bestehe. Dass es hier Unvereinbarkeiten gibt, liegt auf der Hand. Es fragt sich aber, ob nicht die besseren Gründe dafür sprechen, zwischen den beiden Systemen ein arbeitsteiliges, die Ausschlussmechanik marktfunktionaler Gesellschaften normativ stabilisierendes Ergänzungsverhältnis anzunehmen. Der verstärkte Zugriff aufs Individuum ist - gerade auch im Zusammenhang mit der neuen Punitivität - von vielen beobachtet worden. Über seine gesellschaftliche Funktion muss man nicht lange rätseln. Damit der ökonomische Zwang nicht als Schicksal erlebt wird, greift man ein paar Verliererfiguren heraus und disqualifiziert sie unter dem Gesichtspunkt ihrer Schädlichkeit oder Gefährlichkeit. In dieser doppelfunktionalen Strategie der Disqualifizierung des Individuums lassen sich "Schuld und Defekt [...] als zwei Seiten einer Medaille [...] verstehen" (9). Eben dies: eine - wenn man so will - Ideologiekritik der Zweispurigkeit ist das zentrale Anliegen der Untersuchung von Stefan Krauth. Mit Recht verweist er darauf, dass beide Systeme (das retrospektiv vorwerfende und das vorausschauend therapierende oder vorsorglich sichernde System) eine individualisierende Betrachtungsweise zugrundelegen, in der das Subjekt von seinen sozialen und gesellschaftlichen Bedingungen isoliert und dann zur Rechenschaft gezogen wird (vgl. 74: "Kassierung der Vermittlung"; 73: "Ausblendung des Vermittlungszusammenhangs"). Die Zweispurigkeit des Sanktionensystems verdeutlicht den totalen Anspruch dieses Zugriffs, in dem sich im Zweifelsfall (in dubio pro reo, Schuldprinzip) über die Kriterien der Unzurechnungsfähigkeit oder Gefährlichkeit sogar besonders gravierende Freiheitsbeschränkungen oder Behandlungsmaßnahmen rechtfertigen lassen. Dass jemand ein dauerhaftes Risiko für die Gesellschaft darstellt, ist der endgültige Einwand gegen eine Person, und er lässt sich durch nichts wirkungsvoller begründen als durch die Expertise, dass sich die Person abweichend verhält, weil sie defizitär ausgestattet ist. In diesem Zusammenhang kommt den neurokriminologischen Stellungnahmen der Hirnforschung entscheidende Bedeutung zu, weil es offenkundig kaum ein unausschöpflicheres Betätigungsfeld für das Aufspüren von Mangelerscheinungen und Fehlfunktionen gibt als jene eigentümlich gefaltete Masse, die sich in unserem Kopf befindet. Krauth hat damit recht, dass die "Gefahren einer Neuauflage der biologischen Kriminologie" (so der Untertitel des Buches) nicht in ihrem seltsam prätentiösen und irgendwie altmodischen Angriff auf die Willensfreiheit oder die angeblich damit in Verbindung stehenden normativen Grundlagen des Strafrechts liegen (vgl. 11). Die Wenigsten aus der Strafrechtszunft waren denn auch von diesem Angriff aufrichtig beeindruckt. Die wirkliche Gefahr der neuen Kriminalbiologie liegt in ihrer Tendenz, "zusätzliches empirisches Unheil in dem Bereich der Maßregeln der Sicherung und Besserung zu stiften" (11). Die Hauptquellen von Krauths Entlarvungsprojekt sind die Kritik der instrumentellen Vernunft, des identifizierenden, verdinglichenden Denkens und die Analyse des biopolitischen Großprojekts der Gattungsoptimierung. Diese vertrauten Referenzen besagen über das bemerkenswerte Buch aber recht wenig. Es handelt sich um eine außergewöhnlich tief- und scharfsinnige und außerdem sehr originelle, nicht zuletzt gut geschriebene, manchmal fast schon zu selbstsichere Untersuchung (vgl. 182: "Den prekären Gehalt der Erwartung [... ], die körperlichen Grenzen des Erwartens einzuholen, erkannte in Ansätzen bereits Kant."). Krauths Buch stellt eine Meisterleistung wissenschaftlicher Essayistik dar. Am besten liest man es in einem Zug durch und lässt sich durch die Fülle der angesprochenen Gesichtspunkte, Argumente und Bezüge in die Diskussion ziehen. Die zahlreichen Zwischenüberschriften geben freilich nicht in allen Fällen zuverlässig Aufschluss über den thematisierten Gegenstand. Zum Beispiel geht es in dem mit "Funktion und Rolle der Hirnforschung" überschriebenen Abschnitt (100ff.) nicht wirklich um die Hirnforschung, sondern um eine Soziologie "der Architektur der Asyle" (100), um die Kommunikationstheorie der Strafe nach Jakobs (101) und um Schopenhauers Theorie der "Gewissensstimme" (102). Die geringe Aussagekraft der Überschriften zu monieren, wäre jedoch kleinlich, denn die Untersuchung stellt insgesamt eine beeindruckend durchdachte Darstellung der Thematik des gesellschaftlichen Umgangs mit "gefährlichen Menschen" und den damit verbundenen Rechtfertigungsstrategien dar. Es ist kaum möglich, einen halbwegs erschöpfenden Überblick über den Reichtum an Argumenten und Bezügen zu vermitteln. Nach einer Exposition von Methode und Forschungsgegenstand (Kapitel 1, 14ff.) liefert Kapitel 2 eine prägnante Skizze der problematischen, im nationalsozialistischen Strafrecht in ihrer ganzen Brutalität kulminierenden Geschichte des doppelfunktionellen Charakters der Sozialkontrolle. Die historischen Themen der Kriminalanthropologie und des Willensstrafrechts sind schon oft dargestellt worden, hier jedoch in einer ganz besonders gelungenen Verdichtung und Pointierung. Kapitel 3 (im Vorwort etwas verwirrend als zweites Kapitel bezeichnet) gibt einen fundierten Überblick über die neurowissenschaftliche "Neuauflage" der Kriminalbiologie. Insbesondere die Theorie der Stirnhirn-Fehlfunktionen sowie die kausalen Hypothesen über die kriminogenen Effekte des gestörten Serotoninhaushalts und die Rolle des sog. MAOA-Gens werden zuverlässig und kritisch referiert. Es wird auf die für neurobiologische Kriminalätiologien äußerst problematische Unterscheidung von impulsiver und instrumenteller Gewalt hingewiesen (81, siehe auch im vierten Kapitel, 102ff.). Es werden der "latente Sexismus" des Psychopathiekonzepts (79) und die Ausblendung staatlicher Gewalt im Begriff der Gewalt aufgezeigt (83ff.). Kapitel 4 formuliert die zentralen Einwände gegen die neurokriminologischen Deutungsangebote der Hirnforschung und greift dabei auf Argumente zurück, die bereits im Begriff des "Kategorienfehlers" (68, 71) angelegt sind. Es wird in überzeugender Weise gezeigt, inwiefern sie widersprüchlich (110) und, vor allem, zirkulär oder tautologisch sind (95ff., 98f., 105f.). Die Rede von Persönlichkeitsstörungen ist evidenter Ausdruck einer Kriminalpolitik, die sich über solche pseudowissenschaftlichen Erklärungssurrogate selbst bestätigt. Ohne zugrunde gelegte Ordnungsvorstellungen ist, worauf schon Jakobs hingewiesen hat (ZStW 2005, 252), die Rede von Störungen nicht verständlich. Der Einwand vom "tautologische[n] Effekt der geschlossenen Fragestellung" (91) wird zu Beginn des fünften Kapitels besonders instruktiv als Kritik der falschen Bewusstseinsform des Experiments durchgeführt (144ff.). Kapitel 5 - in dem vor allem die biomachtanalytischen Prämissen entfaltet werden - ist der einzige Teil des Buchs, in dem sich mir zumindest einige Passagen nicht ganz erschlossen haben. Die Darstellung lässt hier ein wenig Stringenz vermissen. Von Hegels Logik (117) über Foucault (126ff.) bis zu H. St. Chamberlain und Kant (137f.) ist mir der Fahrplan des Gedankens hier nicht restlos klar geworden. Dafür ist Kapitel 6 ganz besonders gut gelungen, und es ist auch das wichtigste und umfangreichste Kapitel, in dem die Stränge der vielfältigen Überlegungen stimmig zusammengeführt werden. Die Kontinuitätsthese ist eindeutig: ,,zurückzuweisen wäre [...] die Vorstellung von Rechtsstaat und Demokratie als das, was mit der Willkür von Justiz und Recht im Nationalsozialismus nichts gemein habe" (143). Gleichwohl geht es dem Autor nicht nur um die Kontinuität in der (jüngeren) Geschichte der Politik der Ausgrenzung, sondern um die Ausschließungslogik, die dem Recht und der spezifisch rechtlichen Integrationsform der "normativen Ansprechbarkeit" eignet: "Will man [...] die Konjunktur der Hirnforschung mit der des Strafrechts in Verbindung setzen, ist die Frage danach zu beantworten, ab welchem Punkt, an welcher Stelle das Recht seine Garantien zurücknimmt, die wesentlich auf Erwartungsstabilität fußen, um vermeintliche Defizite in der Effizienz der Abwehr von Gefahren zu beheben." (144) Die Kritik an der strafrechtlichen Antwort auf die neuroszientistische Herausforderung lautet, auf den Punkt gebracht:"Die Strafrechtsphilosophie ist nicht zuletzt deshalb immun gegenüber den Befunden der Hirnforschung, weil jene nicht mehr von Freiheit übrig lässt als diese" (157). In solchen Passagen zeigt sich, dass Krauths Ideologie und Machtkritik am Ende doch eher Adorno als Foucault verpflichtet ist. Am Ende ist es doch die Möglichkeit eines emphatischen, nicht-verkürzten Begriffs von Freiheit, von der sich die radikale Kritik aller Freiheitsverneinungen oder der Auflösung der Freiheit in einem Konformismus des Regelgehorsams herschreibt. Ausdrücklich im Gefolge Adornos wird die wahre Freiheit als Freiheit vom Identitätszwang des Personenkonzepts aufgefasst (176). Der unter Bezug auf Adorno und Norrie entwickelte Gegenentwurf "relationaler Verantwortlichkeit" (178ff.) bleibt allerdings, wie schon Kreissls Sozio-Bio-Reziprozität (118f.), ziemlich vage: "Ich möchte [...] anregen, jenseits von liberalem Individualismus und (Post-)Strukturalismus zu einer offeneren Auseinandersetzung mit Schuld zu gelangen. Das Subjekt soll dabei als moralischer Akteur ernst genommen werden, als Subjekt, das von Strukturen geschaffen ist und, ohne das immer zu wissen oder zu wollen, diese reproduziert, manchmal aber Strukturen transformiert" (179). Nun, das besagt in etwa, dass es zwischen Individuum und Umwelt Wechselwirkungen gibt - eine Auskunft, die Neurokriminologinnen und ihre Kollegen vermutlich sofort unterschreiben würden. Hier sind noch ein paar diskussionsbedürftige Punkte. Erstens: "Die Entscheidungen eines Subjekts schnurren nicht an der Kausalkette ab, ein Ruck erfolgt." (Th. W. Adorno, Negative Dialektik, 3. Aufl. 1982, 226). Ist das eine bessere Freiheitsphilosophie als Kelsens "Freiheit als Endpunkt einer Zurechnung" (156)? Das kann man bezweifeln. Die Rede vom Ruck könnte sich sogar dem Einwand aussetzen, die nichtobjektivierbare Erfahrung von Freiheit durch einen trivialen Topos zu verdecken, dessen Vereinnahmung durch die Propaganda der Eigenverantwortung freilich nicht Adornos Schuld ist. Zweitens: Dass es zwei Zugangsweisen zu menschlichen Äußerungsformen gibt, Erklären und Verstehen (vgl. 149ff.), lässt sich unter bestimmten Umständen oder unter Einbeziehung bestimmter Zusatzprämissen sicherlich als Rechtfertigung für Ausgrenzung verwenden (kranke Gefährliche vs. normativ Ansprechbare), aber als solche scheint die Unterscheidung von Ursachen und Gründen kein sinnvoller Gegenstand von Ideologiekritik zu sein. Ebenso ist die Demaskierung des "intelligiblen Charakters" auf den Spuren von Adornos Kantkritik (169ff.) womöglich nicht das letzte Wort. Die Kritik der praktischen Vernunft lässt sich nicht restlos im Projekt ihrer Metakritik auflösen. Praktische Freiheit gehört (wie die Unterscheidung von Ursachen und Gründen) zu den Voraussetzungen jeder Kritik, wenn dieselbe nicht auf Praxisverweigerung hinauslaufen soll. Auch der an die Adresse des Strafrechts gerichtete Einwand eines "starre[n] Kommunizieren[s] von Handlungsgründen" (178) erscheint etwas ungerecht. Das "Wissen und Wollen der Tatbestandsmerkmale" (178) ist nicht mehr als ein - flexibles - Einstiegsmodell in die Frage der persönlichen Verantwortung, die sich einem "erweiterten Begriff des Sprechens über Schuld" (183) keineswegs verschließt. Wieso der Gedanke, "dass Freiheit ohne Gesetz keine sei", eine "unerträgliche Hypothek" (Adorno) sein soll (172), leuchtet unmittelbar ebenso wenig ein, wie die Aussage, dass Erklären und Verstehen eine "fatale Zweiteilung" ist (173). Wo der erweiterte Begriff des Sprechens über Schuld nach Krauths Vorschlag auf eine "ethische Betrachtung der Handlung" (179) hinauslaufen soll, ist Vorsicht geboten, denn das ist eine Idee, die auch die Vertreter des damals sogenannten "kommenden Strafrechts" auf ihre Fahnen geschrieben hatten. Kants Warnung vor der Ethisierung des Rechts hat nichts von ihrer Aktualität eingebüßt. Wie ein besseres Kommunizieren über Schuld aussehen könnte, ist sehr schwer zu sagen. Sollen wir überhaupt noch über Schuld reden? - oder damit aufhören? Wenn nicht, wie sollen wir über Schuld reden, ohne das in bornierter Weise zu tun? Oder ist die Borniertheit des Rechts gegenüber einer Ethisierung der Schuld oder ihrer Abschaffung am Ende vielleicht noch das geringste Übel? Krauths Vision ist mir in diesem Zusammenhang zu unbestimmt: "Durch die umfassende Einbeziehung von Lebenswirklichkeit und den hiermit verbundenen Bedeutungen, Prämissen und Begründungen des Handelns ließen sich nicht nur Pathologisierungen vermeiden, sondern auch realistische Handlungsalternativen aufzeigen, die wiederum Voraussetzungen für den Vorwurf sind" (183). Über die Begründung des Realismus dieser Handlungsalternativen hätte man gerne mehr erfahren, aber das ist kein Vorwurf an ein vorzügliches Buch, sondern eher das Thema eines zweiten. |
Jochen Bung in: Kriminologisches Journal 4/2008